Satzung


Satzung

Förderkreis der Wilhelm-Busch-Schule Langenhain
Gemeinnütziger Verein

§1 Name und Sitz
  1. Der im Jahre 1998 gegründete Verein trägt den Namen:
    "Förderkreis der Wilhelm-Busch-Schule Langenhain e.V. Gemeinnütziger Verein".
  2. Sitz des Vereins ist 65719 Hofheim-Langenhain, Sportplatzstr.9
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch Unterstützung pädagogischer, sozialer und kultureller Aufgaben der Wilhelm-Busch-Schule, ihrer Schüler, deren Lehrer und Erziehungs- berechtigten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er tritt für demokratische und humanistische Werte ein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  3. Insbesondere verfolgt der Verein den Zweck, Mittel durch Spenden und Beiträge zu beschaffen und unbeschadet der staatlichen Verpflichtung durch leihweise Überlassung von Lehr- und Lernmitteln an die Schule, die Unterrichtsarbeit zu unterstützen oder zu erleichtern, insbesondere durch die Beschaffung von Ausstattung und Materialien für die Aktivitäten der Schule, deren räumliche Ausstattung, die Pflege der sozialen Kontakte, die Unterstützung von musischen, geistes- und naturwissenschaftlichen Angeboten, sowie die Förderung sportlicher Leistungen.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Unentbehrliche Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des Vereins gezahlt.
§3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche Personen (Vollmitglied) und juristische Personen (förderndes Mitglied) werden, die sich der Wilhelm-Busch-Schule verbunden fühlen und den Verein im Sinne der Satzung fördern möchten.
  2. Die Mitglieder verpflichten sich, einen Beitrag zu zahlen. Näheres regelt eine Beitragsordnung, diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Anmeldung erfolgt schriftlich beim Vorstand, dieser entscheidet über die Aufnahme innerhalb eines Vierteljahres mit 2/3 Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Beitrags.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit schriftlicher Kündigung erfolgen. Befindet sich das Fördermitglied mit der Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags in Verzug, so kann der Vorstand den sofortigen Ausschluss des Fördermitglieds beschließen. Die Abmahnung ist insoweit nicht erforderlich. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Mitglieder wegen vereinsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens auszuschließen.
§4 Organe des Vereins
  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Bewilligungsausschuss.
  2. Mitgliederversammlung
    1. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Vereinsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Die Mitgliederversammlung muss mindestens fünf Unterrichtstage vorher schriftlich und mit Tagesordnung bekannt werden.
    2. Regelmäßig Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung sind:
      - der Jahres- und Kassenbericht
      - Ergebnis der Kassenprüfung und Entlastung des Kassenführers für das vergangene Vereinsjahr
      - Bekanntgabe und Beschluss eingegangener Anträge und Einsprüche.
    3. Alle 2 Jahre Gegenstand der Versammlung ist zusätzlich die Entlastung des gesamten Vorstandes für die vergangene Amtszeit und die Neuwahl des gesamten Vorstands sowie der Revisoren.
    4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vereins.
    5. Zu Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen jedoch der 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und müssen sich im Rahmen der jeweiligen steuerlichen Gesetze halten, um die Anerkennung des Vereines als gemeinnützig nicht zu gefährden.
    6. Über die Versammlung ist durch einen Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 25% der Mitglieder dieses unter Vorlage der Tagesordnung vom Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt mit drei Wochen Frist unter Angabe der Tagesordnung.
    Der Schulleiter und der Vorsitzende des Schulelternbeirats haben das Recht, eine Jahreshauptversammlung einzuberufen, sofern sie nicht vom Vorstand nach §4, Ziffer (2) a) einberufen wurde.
  3. Vorstand
  4. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Kassenwart,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Schulleiter,
    6. dem 1. Vorsitzenden des Schulelternbeirats.
  5. Die Mitglieder zu §4 Ziffer (3) a) Nummer 5 und 6. dürfen jedoch nicht Vorsitzende des Vereins sein. Für den Schulleiter und den Vorsitzenden des Schulelternbeirats können Vertreter aus den jeweiligen Gremien (Lehrerschaft, Elternbeirat) benannt werden.
  6. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Vereinsjahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Auf Antrag erfolgt geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes ist mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich. Alle Vorstandsmitglieder handeln ehrenamtlich.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Bewilligungsausschuss
  9. Bewilligungsausschuss besteht aus dem Gesamtvorstand des Vereins. Der Bewilligungsausschuss entscheidet mit Mehrheit.
  10. Der 1. oder 2. Vorsitzende plus ein weiteres Vorstandsmitglied, der Bewilligungsausschuss und die Mitgliederversammlung entscheiden ab jeweils einer in der Geschäftsordnung festzulegenden Antragshöhe.
§5 Geschäftsführung und Revisoren
  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen.
  2. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Inhalt von den Sitzungen des Vorstandes, der Mitgliederversammlung und des Bewilligungsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen ist.
  3. Zu wählen sind 2 Revisoren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Revisoren werden in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  4. Zu Beginn jedes Vereinsjahrs, möglichst vor der Jahreshauptversammlung, sind die Bücher und Kassenbelege des Vereines unaufgefordert den Revisoren zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
  5. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Vereines bedarf es der Unterschriften von 2 Vorstandsmitgliedern, eine der Unterschriften muss vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleistet werden.
  6. Aus Rechtsgeschäften, die der Vorsitzende im Namen des Vereins abschließt, haften der Vorsitzende, die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Vereins nur mit dem jeweiligen Bestand des Vereinsvermögens. Bei Eingehen von Verpflichtungen für den Verein muss der Vorsitzende auf diese Haftungsbeschränkung ausdrücklich hinweisen.
§6 Vereinsvermögen
  1. Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet.
  2. Anschaffungen hieraus werden mit der Auflage gem. § 525 BGB, sie nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden, der Wilhelm-Busch-Schule übereignet.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen an die Wilhelm-Busch-Schule mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§7 Auflösung des Vereines
  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist frühestens 4 Wochen später eine neue Mitgliederversammlung abzuhalten. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Entscheidung muss jeweils mit 2/3 Mehrheit gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines setzen die Organe ihre Arbeit fort, bis die Auflösung durchgeführt ist.
  3. Der Auflösungsbeschluss ist dem zuständigen Finanzamt und Amtsgericht schriftlich mitzuteilen.
  4. Bezüglich des Vermögens siehe §6 Ziffer (3).
§ 8 Inkrafttreten
Die am 17.09.98 beschlossene Satzung mit Änderungen der Mitgliederversammlung vom 26.11.2001 wurde am 26.04.1999 durch Eintragung in das Vereinsregister unter der Registriernummer Akt. Nr. 73 VR 11 625 rechtskräftig.

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Beitragsordnung zur Satzung des Förderkreises der Wilhelm-Busch-Schule Langenhain

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt das Mitglied selbst. Der Mindestbeitrag für Mitglieder beträgt jedoch pro Monat € 2,50.
  2. Der Beitrag ist jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres vom Mitglied zu entrichten.
  3. Für Spenden ab € 50,00 wird auf Antrag eine steuerlich absetzbare Spendenquittung ausgestellt.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn Mitgliedsbeiträge länger als ein Jahr nicht bezahlt sind.
  5. Die Mitgliedsbeiträge müssen bis zum Tage des Austritts (bis Ende des Geschäftsjahres) geleistet werden. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte an demselben; geleistete Beiträge oder sonstige Zuwendungen können nicht zurückgefordert werden.
Die Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.11.2001
in Kraft.

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Geschäftsordnung zur Satzung des Förderkreises der Wilhelm-Busch-Schule Langenhain

  • Der 1. oder 2. Vorsitzende plus ein weiteres Mitglied des Vorstands entscheiden über Anträge bis € 150,00.
  • Der Bewilligungsausschuss entscheidet über Anträge ab € 151,00 bis € 2500,00.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge ab € 2501,00.
  • Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung ist nur, wer nachweisbar bis dahin seinen Beitrag bezahlt hat.
Die Geschäftsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 26.11.2001 in Kraft.

Stand: 23.03.2004