Satzung des Heimat- und Geschichtsverein Langenhain e.V.


Satzung des

"Heimat- und Geschichtsverein Langenhain e.V."

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen: „Heimat- und Geschichtsverein Langenhain e. V.“.
  2. Er wurde am 27. April 1981 durch 19 anwesende Gründungsmitglieder gegründet.
  3. Der Sitz des Vereins ist 65719 Hofheim-Langenhain.
  4. Der Verein ist unter Registerblatt VR 7763 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Heimat -und Geschichtsverein Langenhain verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der geschichtlichen Wissenschaften im allgemeinen sowie die Erforschung der Vergangenheit des Stadtteiles Hofheim-Langenhain und des ehemaligen Herzogtums Nassau im besonderen durch Sammlung und Erhaltung von Dokumenten und Gegenständen von geschichtlicher oder kulturgeschichtlicher Bedeutung
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

§ 3 Mitglieder des Vereins

Der Verein besteht aus:

  1. ordentlichen Mitgliedern
  2. fördernden Mitgliedern und
  3. Ehrenmitgliedern.

Die in den nachfolgenden Paragraphen männlich benannten Vorstands- und Vereinsfunktionen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedermann offen. Sie ist schriftlich zu beantragen und beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind solche, die sich aktiv im Verein betätigen gemäß den Zwecken des Vereins.
  3. Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Verein bekunden wollen.
  4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt und sind von der Beitragszahlung freigestellt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann jeweils zum Jahresende mit einer Frist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluß. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied trotz mehrfacher schriftlicher oder mündlicher Erinnerung mehr als zwei Jahre mit der Beitragszahlung im Rückstand ist.
  4. In allen Fällen ist das betroffene Mitglied vorher anzuhören. Der Ausschluß ist schriftlich zu begründen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.

§ 6 Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:

  1. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird; Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit (Jugendförderung);
  2. durch freiwillige Zuwendungen und
  3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung
  2. der Vereinsvorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern und ist oberstes Beschlußorgan.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer 10-tägigen Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied.
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
  4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. die Beratung und die Beschlußfassung über die eingebrachten Anträge,
  2. die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers, des Schatzmeisters, des Archivars und der Beisitzer,
  3. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Wahl der Kassenprüfer,
  6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  7. Wahl der Ehrenmitglieder,
  8. Entscheidungen über Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluß aus dem Verein,
  9. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

Die Wahl des Vorstands findet alle zwei Jahre statt.

§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, geheim abzustimmen.
  3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

§ 11 Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Archivar
  6. den Beisitzern

§ 12 Verfahrensordnung für den Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 4 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  2. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes ist innerhalb von 4 Wochen eine Vorstandssitzung vom Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  4. Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Vorstand zu genehmigen ist.
  5. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsarbeit zu unterrichten.

§ 13 Geschäftsführung und Vertretung

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich, jeweils zwei der nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich: 1. Vorsitzender, stellv. Vorsitzender, Schatzmeister, Archivar.
  2. Erklärungen des Vereins werden im Namen des Vorstandes durch den Vorsitzenden abgegeben.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Rechnungswesen

  1. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Erledigung aller Kassengeschäfte verantwortlich.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben sind Belege vorzulegen, die in ein Kassenbuch einzutragen sind.
  3. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
  4. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließt.
  2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluß zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln gefaßt werden. In der zweiten Ladung muß auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an die Stadt Hofheim am Taunus, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Stadtteil Langenhain zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die ursprüngliche Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 3.August 1981 beschlossen und am 5. Oktober 1981 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

Die erste Satzungsänderung (§§ 9, 11) wurde in der Mitgliederversammlung am 7. März 1983 beschlossen und am 22. Juli 1983 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

Die zweite Satzungsänderung (§ 15 Nr. 3) wurde in der Mitgliederversammlung am 3. Februar 1986 beschlossen und am 12. Juni 1986 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

Die dritte Satzungsänderung (§ 9 Satz 1 Buchstabe b) wurde in der Mitgliederversammlung am 7. März 1988 beschlossen und am 16. Mai 1988 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

Die vierte Satzungsänderung (§§ 5 Nr. 3 und 13 Nr. 1) wurde in der Mitgliederversammlung am
4. März 1996 beschlossen und am 24. Oktober 1996 beim Amtsgericht Frankfurt am Main eingetragen.

Mit der fünften Änderung wurde die Vereinssatzung grundlegend überarbeitet und folgende Paragraphen inhaltlich geändert bzw. ergänzt: § 1 Nr. 4, § 3 Satz 2, § 4 Nr. 2 und 4, § 9 Satz 2,
§ 12 Nr. 5 sowie § 16. Redaktionelle Änderungen wurden zudem in § 1 Nr. 1, § 8 Nr. 2 Satz 2,
§ 11 Satz 1 Buchstabe f und § 13 Nr. 1 vorgenommen. Die fünfte Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung am 10. Juni 2010 beschlossen.