Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Dienstaufsichtsbehörde des Ortsgerichts ist das jeweilige zuständige Amtsgericht (hier: das Amtsgericht Frankfurt am Main)
Zu den Aufgaben der Ortsgerichte gehören:
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- Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden (z.B. in Grundbuch- und Vereinsrecht-Angelegenheiten).
Ausnahme: Beglaubigungen von Abschriften aus dem Personenstandsbuch (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde). Diese werden nur vom Standesamt der jeweiligen Stadt/Gemeinde vorgenommen).
- Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften öffentlicher oder privater Urkunden (z.B. in Grundbuch- und Vereinsrecht-Angelegenheiten).
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- Erstellung der Sterbefallanzeigen für das Nachlassgericht (auf Ersuchen des Amtsgerichts).
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- Sicherung des Nachlasses in Sterbefällen.
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- Mitwirkung bei der Feststellung und Erhaltung der Grenzen von Grundstücken und der Einrichtung fester Grenzzeichen.
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- Schätzung von Grundstücken, Gebäuden (mit privater oder gewerblicher Nutzung), Eigentumswohnungen und Rechten an einem Grundstück (Wohnrecht, Grunddienstbarkeiten) mit Erstellung von Schätzungsurkunden.
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- Sonstige Aufgaben wie:
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- Auskunft über Besitzverhältnisse oder persönliche Verhältnisse der im Bezirk wohnenden oder sich aufhaltenden Personen.
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- Gutachterliche Stellungnahmen zu Fragen, die das Gericht für seine Entscheidung benötigt.
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- Aufstellung von Vermögensverzeichnissen und Nachlassinventaren.
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- Sonstige Aufgaben wie:
Weitergehende Informationen und Erläuterungen finden Sie im Flyer (Faltblatt) „Ortsgericht“, den das Hessische Ministerium der Justiz herausgegeben hat und den Sie mit dem Link: https://justizministerium.hessen.de/presse/infomaterial/8/das-ortsgericht aus dem Internet herunterladen können (fachlich freigegeben durch das Hess. Ministerium der Justiz).
Rechtsgrundlagen
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- Ortsgerichtsgesetz i.d.F. vom 02.04.1980, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 473, 475)
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- Gebührenordnung für die Ortsgerichte im Lande Hessen vom 17.10.1980, zuletzt geändert durch siebente Verordnung zur Änderung der Gebührenordung vom 06.10.2022 (GVBl. S 526)
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- Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen (DAOG) vom 13.12.2022 (3842 E – I/3 – 2868/22)